Freitag, 06.01.2017

VW-Abgasskandal
Jetzt auch Schadensersatz für deutsche Autokäufer

Es deutet sich vielleicht jetzt eine Trendwende in der deutschen Rechtsprechung an.
Das LG Krefeld hat nunmehr als erstes Landgericht in Nordrhein-Westfalen einen Autohändler verurteilt, zwei Audis mit Schummel-Software-Dieselmaschine zurückzunehmen, nämlich den Kaufpreis unter Anrechnung einer kleinen Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, es sei den Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Eine solche sei den Kunden nicht zumutbar. Dieselben müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch der Audi-/VW-Konzern als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferfirma den Mangel beseitige, der selbst die arglistige Täuschung begangen habe. Denn auch wenn der Vertragshändler die Software aufspiele, werde die wesentliche Arbeit zur Nachbesserung vom VW-Konzern geleistet, der die neue Software zur Motorsteuerung entwickle.
Der Vertragshändler, der beim Verkauf vom guten Ruf des Herstellers profitiere, müsse im Fall des erheblichen Ansehensverlustes hinnehmen, dass der Kunde eine Nachbesserung durch den arglistigen Hersteller ablehne.
Aus den genannten Gründen sei der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch nicht als unerheblich anzusehen. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative zum Rücktritt scheide im Übrigen faktisch aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne eine Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden. (2 O 72/16 u. 2 O 83/16)
Nachdem das LG Münster und LG Bochum in vorangegangenen Urteilen Gegenteiliges vertreten hatten, ist besonders bemerkenswert, dass das OLG Hamm in einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ähnliche Rechtsauffassung wie das LG Krefeld vertreten hat. (Beschluss vom 21.06.2016 – 28 W 14/16)
Es ist gerechtfertigt, vorsichtig von einer Trendwende zu Gunsten des deutschen Autokäufers zu sprechen.
Derselbe sollte sich daher nicht allein mit einer reinen Nachbesserung des Motors zufriedengeben.
Dies gilt umso mehr, als dass viele Gerichte zu Gunsten des deutschen Autokäufers dessen Rechtsschutzversicherung verurteilt haben, Kostenschutz für eine solche Schadensersatzklage gegen den Autohändler zu bewilligen. (z. B.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 zu 12 U 106/16)