Mittwoch, 02.11.2016

Verwendet ein Bauträger in seinen Musterverträgen unwirksame Abnahmeklauseln, kann er sich auf diese nicht berufen, muss sich an ihnen aber andererseits festhalten lassen.

BGH, Urteil vom 30.6.2016, AZ: VII ZR 188/13
 
Bauträgerverträge sind in aller Regel Musterverträge, weil der Bauträger sie mehreren Erwerbern gegenüber verwendet. Als solche unterliegen sie den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach sind für den Erwerber übermäßig nachteilige Vertragsklauseln unwirksam.
Im vorliegenden Fall sah der Vertrag vor, dass der Bauträger zugleich erster Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft sein und mit Wirkung gegen die Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sollte erklären können.
 
Ein Erwerber nahm den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in Anspruch. Der Bauträger machte Verjährung geltend, weil er als Verwalter die Abnahme schon vor mehr als 5 Jahren durchgeführt habe, die 5-jährige Gewährleistungsfrist also abgelaufen sei.
Das sah der BGH anders. Die Abnahmeklausel sei unwirksam, weil sie es dem Bauträger zu Lasten des Erwerbers ermögliche, die Abnahme seiner eigenen Leistung (trotz möglicherweise vorhandener erheblicher Mängel) zu bewirken. Tatsächlich sei also noch nicht (wirksam) abgenommen, so dass die Gewährleistungsfrist überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe.
 
Nun versuchte der Bauträger, anders zu argumentieren und machte geltend, ohne bzw. vor der Abnahme gebe es ja noch gar keine Gewährleistungsansprüche.
Auch das machte der BGH nicht mit. Ohne die – bislang ungeklärte – Frage zu beantworten, ob und unter welchen Umständen Gewährleistungsansprüche auch schon vor der Abnahme geltend gemacht werden können, wies der BGH darauf hin, dass ein Verwender von Musterverträgen oder –Klauseln sich an ihnen festhalten lassen muss, soweit sie sich zu seinem Nachteil auswirken, sich also nicht etwa auf ihre Unwirksamkeit berufen kann. Damit aber war der Bauträger hier so zu behandeln, als habe er die Abnahme wirksam durchgeführt. Dann war aber ohne weiteres der Zeitpunkt gekommen, von dem der Erwerber Gewährleistungsansprüche geltend machen konnte.