Donnerstag, 26.10.2017

"Verschärfung der Bußgeldtatbestände in der Straßenverkehrsordnung"

Seit dem 19.10.2017 sind Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bildung der Rettungsgasse, zur Handy- und Tablet-Nutzung sowie zum Verhüllungsverbot in Kraft getreten. Deutlich erhöht wurde das Bußgeld für das Telefonieren am Steuer sowie für Verkehrsteilnehmer, die keine Rettungsgasse bilden oder Einsatzfahrzeugen keinen Platz machen. Auch das Verhüllungsverbot greift in der Straßenverkehrsordnung. Das verhüllte Fahren oder Fahren mit verdecktem Gesicht ist vollständig verboten.
 
Folgende Änderungen bestehen im Einzelnen:
 
Tatbestand Bußgeld in € Punkte Fahrverbot
Keine Rettungsgasse gebildet mit Behinderung 240,00 2 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet mit Gefährdung 280,00 2 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen) 320,00 2 1 Monat
Blaulicht Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen, mit Gefährdung                                       
 
280,00 2 1 Monat
Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet, keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung 320,00 2 1 Monat
Telefonieren während der Fahrt 100,00    
Bei schwerem Verbot droht Fahrverbot und Geldbuße 150,00
bis 200,00            
   
Aufnehmen eines Tatbestandes mittels Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeuges 100,00 1  
Mit Gefährdung 150,00   2 1 Monat
Mit Sachbeschädigung 200,00 2 1 Monat
Beim Radfahren 50,00        
               

Unter das Handyverbot fällt jetzt auch die Nutzung eines Tablets und eines E-Book-Readers, sowie auch Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen und Surfen im Internet.
 
Verboten ist es zukünftig auch, das Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts zu verdecken oder mit Masken, Schleiern und Hauben zu fahren, dies wird mit einem Bußgeld von 60,00 € geahndet.
Nicht verboten ist eine Kopfbedeckung die das Gesicht freilässt (Hut, Kappe, Kopftuch).