Donnerstag, 26.10.2017
"Verschärfung der Bußgeldtatbestände in der Straßenverkehrsordnung"
Seit dem 19.10.2017 sind Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bildung der Rettungsgasse, zur Handy- und Tablet-Nutzung sowie zum Verhüllungsverbot in Kraft getreten. Deutlich erhöht wurde das Bußgeld für das Telefonieren am Steuer sowie für Verkehrsteilnehmer, die keine Rettungsgasse bilden oder Einsatzfahrzeugen keinen Platz machen. Auch das Verhüllungsverbot greift in der Straßenverkehrsordnung. Das verhüllte Fahren oder Fahren mit verdecktem Gesicht ist vollständig verboten.
Folgende Änderungen bestehen im Einzelnen:
Tatbestand |
Bußgeld in € |
Punkte |
Fahrverbot |
Keine Rettungsgasse gebildet mit Behinderung |
240,00 |
2 |
1 Monat |
Keine Rettungsgasse gebildet mit Gefährdung |
280,00 |
2 |
1 Monat |
Keine Rettungsgasse gebildet mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen) |
320,00 |
2 |
1 Monat |
Blaulicht Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen, mit Gefährdung
|
280,00 |
2 |
1 Monat |
Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet, keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung |
320,00 |
2 |
1 Monat |
Telefonieren während der Fahrt |
100,00 |
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Bei schwerem Verbot droht Fahrverbot und Geldbuße |
150,00
bis 200,00 |
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|
Aufnehmen eines Tatbestandes mittels Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeuges |
100,00 |
1 |
|
Mit Gefährdung |
150,00 |
2 |
1 Monat |
Mit Sachbeschädigung |
200,00 |
2 |
1 Monat |
Beim Radfahren |
50,00 |
|
|
Unter das Handyverbot fällt jetzt auch die Nutzung eines Tablets und eines E-Book-Readers, sowie auch Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen und Surfen im Internet.
Verboten ist es zukünftig auch, das Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts zu verdecken oder mit Masken, Schleiern und Hauben zu fahren, dies wird mit einem Bußgeld von 60,00 € geahndet.
Nicht verboten ist eine Kopfbedeckung die das Gesicht freilässt (Hut, Kappe, Kopftuch).