Freitag, 25.11.2016

Schweigen ist nicht immer Gold

Wer im Verkehr zwischen Unternehmern in sogenannten Baustellenbesprechungsprotokollen, Abnahmeprotokollen oder sonstigen Schriftstücken der anderen Partei, in denen angeblich getroffenen Vereinbarungen niedergelegt sind, nicht unverzüglich widerspricht, ist an den Inhalt dieser Schriftstücke gebunden!

Die Parteien eines Bauvertrages vereinbaren die Abnahmebegehung für den 06.09.2004. An diesem Tag findet auch tatsächlich die Abnahmebegehung statt. Das Abnahmeprotokoll trägt das Datum vom 21.12.2004 und darin heißt es, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche am 21.12.2009 ende. Als der Auftragnehmer das Protokoll erhält, widerspricht er nicht. Der Auftraggeber reicht am 05.10.2009 Klage ein, der Auftragnehmer hebt die Einrede der Verjährung mit der Begründung, die Abnahme habe am 06.09.2004 stattgefunden, die fünfjährige Frist habe also richtigerweise am 06.09.2009 geendet, die abweichende Angabe im Verhandlungsprotokoll sei schlicht falsch.
 
Das Kammergericht Berlin hatte die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen. Nach den zumindest entsprechend anzuwendenden Grundsätzen über das „kaufmännische Schreiben“ habe der Auftragnehmer dem Inhalt des Abnahmeprotokolls unverzüglich widersprechen müssen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen sei.
 
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
 
Im Verkehr zwischen Unternehmern sollte man also Darstellungen oder Festlegungen in der anderen Partei zugesandten Schriftstücken Vorsicht halber immer unverzüglich widersprechen, wenn man sie nicht für zutreffend hält bzw. damit nicht einverstanden ist.