Montag, 14.08.2017

REFORM DES MUTTERSCHUTZGESETZES

Ab 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG 2018), mit dem das bisherige Mutterschutzgesetz abgelöst wird, einige Detailregelungen gelten bereits seit dem Inkrafttreten am 30.05.2017.
 
Die Reform trägt dem Wandel der Arbeitswelt Rechnung und hat das Ziel, Frauen die Fortsetzung ihrer Arbeit während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit besser zu ermöglichen. Neben einem umfassenden Schutz soll Müttern und werdenden Müttern mehr Selbstbestimmung bei der Gestaltung ihrer Arbeit in den Schutzfristen zugestanden werden.
 
Das MuSchG 2018 gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen sowie Freiwilligendienstleistende, weiterhin nicht mit einbezogen bleiben Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. Der zuvor in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geregelte Gesundheitsschutz, der Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen für Schwangere und stillende Beschäftigte vorschreibt, wird zum 01.01.2018 in das MuSchG 2018 impliziert. Ausdrücklich gesetzlich verankert ist dann, dass grundsätzlich eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich zu prüfen ist und eine Freistellung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin nur als letztes Mittel in Betracht kommt.
 
Bereits seit dem 30.05.2017 gilt:
 
Für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben, gilt eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen wie sie jetzt schon bei Früh- und Mehrlingsgeburten vorgeschrieben ist.
 
Außerdem erhalten auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, den Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten, der auch Müttern nach der Entbindung zugestanden wird.
 
Ab dem 01.01.2018 sind u. a. folgende Neuerungen zu beachten:
 
Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers zur Kündigung einer schwangeren oder sich in der Schutzfrist befindenden Arbeitnehmerin wie z.B. die Betriebsratsanhörung sind ausdrücklich untersagt. (Damit hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Neuausgestaltung des Gesetzes Berücksichtigung gefunden.)
 
 
Das Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeit ist neu geregelt. Bisher existierten Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot nur im Gast- und Beherbergungswesen, in der Landwirtschaft und für Künstler. Künftig haben werdende und stillende Mütter selbstbestimmt die Möglichkeit nach 20:00 Uhr und bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Frau sich dazu ausdrücklich bereit erklärt, ein ärztliches Attest vorlegt, eine unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind ausgeschlossen ist und die zwingend zu beteiligende Aufsichtsbehörde, bei der die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr zu beantragen ist, diese nicht ablehnt (und nicht vorläufig untersagt hat).
 
Die Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin bezieht sich nicht mehr nur auf die Schwangerschaft, sondern wird auf die Stillzeit ausgedehnt. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber nunmehr so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Die Freistellung für Stillzeiten wird auf das erste Lebensjahr begrenzt.
 
Geändert wird zudem die Bezugsgröße zur Berechnung des Mutterschutzlohns, maßgeblich ist künftig das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung maßgeblich.