Mittwoch, 10.08.2016

Neuregelungen ab August 2016 für den Bereich Arbeits- und Sozialrecht

1. Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk
Ab 01.08.2016 steigt der Mindestlohn im Elektrohandwerk von 9,35 € auf 9,85 € Ost und von 10,10 € auf 10,35 € West. Eine weitere Steigerung erfolgt dann im nächsten Jahr auf 10,40 € Ost und 10,65 € West. Ab dem 01.08.2018 gilt dann für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Elektrohandwerk ein einheitlicher Mindestlohn von 10,95 €. Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von ausländischen Arbeitgebern in das Bundesgebiet entsendet werden. Wie beispielsweise auch in der Pflegebranche geht auch hier der branchenspezifische Mindestlohn dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € vor.
 
2. Prämien für geringqualifizierte Beschäftigte
Ab 01.08.2016 können geringqualifizierte Beschäftigte, die zur Verbesserung ihrer Berufschancen eine Zwischen- und Abschlussprüfung bestanden haben eine Prämie erhalten, wenn sie einen Berufsabschluss nachholen. Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zuschüsse bei Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
 
3. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Sozialgeld werden künftig für 12 Monate bewilligt. Bisher erfolgte die Bewilligung  für 6 Monate. Die Leistungen sollen dann auch auf die persönliche Situation des Antragstellers angewendet werden im Zusammenhang mit einer individuellen Beratung.
 
Mehr Wohnungen können im Rahmen der Leistung nach dem SGB II als angemessen bewertet werden, Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Für Leistungsbezieher, die einen Arbeitsplatz gefunden haben, können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 6 Monate weiter bewilligt werden.
 
4. Behindertengleichstellung nach dem Behindertengleichstellungs-Gesetz
Seit dem 27.07.2016 gilt das Behindertengleichstellungs-Gesetz. Hiernach sollen Einrichtungen des Bundes barrierefreier werden und Informationen in „leichter Sprache“ erteilt werden. Ab 2018 müssen Behörden Bescheide auch in leichter Sprache erläutern.
 
Darüber hinaus wird auch der Behindertenbegriff angepasst. Danach ist Behinderung das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind.
 
5. Meister-BAföG
Ab dem 01.08.2016 erhöhen sich für das Meister-BAföG die Fördersätze und die Zuschussanteile. Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Fachwirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, erhält daher ab dem 1. August 2016 mehr Unterstützung. Dabei greift die Neuregelung, dass auch Bachelorabsolventen „Meister-BAföG“ erhalten können, wenn sie den Meister machen und später einen Handwerksbetrieb leiten wollen.
 
Das Meister-BAföG steigt monatlich wie folgt:
 
für Alleinstehende von 679,00 € auf 768,00 €
für Alleinerziehende von 907,00 € auf 1.003,00 €
für Verheiratete mit 1 Kind von 1.122,00 € auf 1.238,00 €
für Verheiratete mit 2 Kindern von 1.332,00 € auf 1.473,00 €
 
Auch die BAföG-Sätze für Studierende steigen zum Wintersemester 2016 um 7 %. Ferner steigen auch die Freibeträge für das Elterneinkommen für den Anspruch auf BAföG.
 
6. Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nunmehr auf gravierende Fälle beschränkt. Zuvor war nach § 11 PsychKG die Unterbringung zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter der Betroffenen oder anderer Personen besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.