Montag, 03.07.2017

Bei der Berechnung des Elterngeldes bleiben Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld außer Betracht

Das BSG hat mit Urteil vom 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – entschieden, dass einmal gezahlte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes außer Betracht bleiben.
 
1.
Sachverhalt
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter und der sich anschließenden Elternzeit als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag hatte sie einen Anspruch auf monatliche Lohnzahlung i.H.v. 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Darüber hinaus bestand ein Anspruch auf eine einmal jährliche Sonderzahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November i.H.v. weiteren je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Bei der Bemessung des Elterngeldes hatte die Beklagte die Sonderzahlungen außer Acht gelassen und lediglich die regelmäßigen monatlichen Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen hatte die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Landessozialgericht das Urteil abgeändert und entschieden, dass bei der Berechnung des Elterngeldes die Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen sind.
 
Hiergegen hatte das beklagte Land erfolgreich Revision eingelegt.
 
2.
Nach Auffassung des BSG bemisst sich das Elterngeld nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Ermessungszeitraum. Hierzu gehören üblicherweise die laufenden Löhne in den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes. Nicht zu dem laufenden Arbeitseinkommen gehören nach Auffassung des BSG Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum nur einmalig gewährt werde. Diese Zahlungen würden zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen gehören. Hieran würde auch nichts ändern, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch der Umstand, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt würden, wie die laufenden Monatslöhne, würden keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen begründen. Es würde sich hier vielmehr um anlassbezogene einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten erfolgte Zahlungen handeln.